Punkt 1:
Geburtsvorbereitungskurse im Rahmen der Einzelberatung, sind als Gesundheits- und Pflegedienstleistungen nach § 5 der aktuell gültigen 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung erlaubt.
Ist das Mutter Kind-Pass-Gespräch (18. – 22. SWW) medizinisch indiziert, kann es termingerecht stattfinden, ansonsten dürfen Mutter-Kind-Pass-Gespräche auch bis zum Geburtstermin nachgeholt werden.
Punkt 2:
Körpernahe Dienstleistungen wie Meridianbehandlungen, Moxa, Schröpfen etc. dürfen nur bei Vorlage eines negativen PCR- oder Antigen-Testergebnisses in Anspruch genommen werden. Der Test (Zeitpunkt der Probenahme) darf nicht älter als 48 Stunden sein.Personen, die in den vergangenen sechs Monaten mit COVID-19 infiziert waren und mittlerweile genesen sind, sind von der Testpflicht ausgenommen.
FFP2-Pflicht bzw. falls dies aufgrund der Eigenart der Dienstleistung nicht möglich ist, sonstige geeignete Schutzmaßnahmen
Punkt 3:
Bei dringlicher Notwendigkeit werden Hausbesuche im Rahmen der Nachbetreuung unter Einhaltung der vorgeschriebenen Hygienerichtlinien ganz normal weitergeführt.